- 1066 - 1260. November 30. Slavecicz (Schlawentzütz). 2. Kal. Dez. Wlodizlaus, Herzog von Oppeln, urkundet in Erwägung, das die Dörfer Bogusici (Stenzel las fälschlich Bosici, was er als Boyczow N. W. 2 M. von Gleiwitz erklärt, das Original hat Bogusici; nach Heyne Boguschütz bei Gleiwitz), Clchovici (Klisczow bei Gleiwitz wahrscheinlicher als Klischczow bei Rybnik, Heyne liest Olchovici und vermuthet Olschowa bei Strehlitz), Cremchici (Chrenithici bei Heyne, Chrumczyc bei Oppeln), Twaroscov (Tworkau nach Stenzel, Tworog nach Heyne), die der Herzog der Bresl. Kirche geschenkt und die Güter Zlotnici (Zlattnig) und Zlinici (Zlönitz) ihm sehr nothwendig sind, dass dagegen die von ihm ausgesetzte Stadt Slavecici (Schlawentzutz) der nahegelegenen bischöflichen Stadt Ugasd zum grossen Schaden gereicht, in Folge eines Vergleichs mit Bischof Thomas nicht ohne grosse Unkosten in Slaw. das Marktrecht, die Schankgerechtigkeit und Alles was der Stadt Ujest zum Schaden gereichen könnte, abgestellt habe, so dass S. ferner nur ein einfaches Dorf nebst herzoglichem Schlosse sein, auch die öffentliche Strasse nur durch Ujest gehen solle. Ausserdem überweist er dem Bischof 80 kleine Hufen zum Ackerbau geeigneten Landes in Pomnisovicz (Ponischowitz), die er selbst umschritten, nebst der Berechtigung, dort Deutsche oder Polen, nach welchem Rechte er wolle, auszusetzen und befreit alle Unterthanen des Bischofs von allen Lasten, Diensten bei der Jagd und dem Biberfange, sowie von allen Rechten der herzoglichen Burggrafen und Supane. Die Rechtspflege soll in Ujest nach dem Privilegium seines Vaters (o. No. 249) erfolgen und dasselbe Recht auch Steinau haben; des Herzogs Einkünfte auf jenen Gütern werden nur seine Prokuratoren einziehen, ohne dass dieselben je etwas an irgend welche Ritter überlassen würden. In Abwesenheit der herzoglichen Prokuratoren sollen die bischöflichen Vögte die Gerichte durch die Richter des Bischofs abhalten und diesem Letztern alle geringeren Sachen auschliesslich zustehen, während bei Kapitelsachen der Herzog sich ein Drittel pro honore reservirt. Für Ersatz eines etwa in P. anzurichtenden Schadens steht der Herzog ein. Zu Kollekten und Geschössern sollen die Unterthanen des Bischofs nur in den 4 Fällen kontribuiren, wenn entweder der Herzog oder eine seiner Burgen, oder ein Landestheil oder ein herzoglicher Ritter um der Landesverteidigung willen aus der Gewalt der Feinde zu lösen sind. An Arbeiten und zu Kriegszügen im Interesse der Landesverteidigung sollen dieselben Theil nehmen, doch haben sie über die Grenzen des Landes hinaus Nichts als 10 leere Wagen jeden mit 3 Pferden, zu stellen und auch dies nur, wenn der Herzog persönlich den Zug anfuhrt, und zwar sollen alle Leistungen prinzipiell unter Leitung bischöflicher Beamten erfolgen. Der Herzog bestimmt dem Bischof alle Guter in seinem Lande, nämlich die Städte Ujest und Steinau nebst Markt- und Stadtrecht und die Dörfer Uyezdez (Biadaz so Stenzel, Heyne denkt an Wyssoka, was wenig wahrscheinlich ist), Jarissow (Jarischau), Zimnawodca (Zimnawodka Zimna Wódka, gm. Ujazd, pow. Strzelce Opolskie - Kaltwasser, Gem. Ujest, Kr. Gross Strehlitz. nach Stenzel, was sicher richtiger ist als Ziemienitz bei Heyne), Cluche (Klutschau) in zwei Antheilen, Goscevino (Kostenthal), Biscupici (Biscupitz) bei Beuthen nach der zu des Herzogs Zeit vorgenommenen Begrenzung, ein Stück Land bei Ujest jenseits der Clodnicze (Klodnitz) vom Walde Curina (bei Kurzina) an bis zur Klodnitz gegenüber von Schlawentzütz sowie auch alle Zeidlereien. Für das Alles übergiebt der Bischof dem Herzog die oben genannten Güter. Z.: mag. Steph. archid. Opoliensis, Robert can. Op., Vceho de Leznitz, dom. Pet. herzogl. Kapellane, Vloscibor Kast. von Siewierz, Dyrsco Unterkämmerer, Ramold Unterschenk, Brenchco, Nic. Sohn des Goziso, Heynzo de Jarissov herzogl. Ritter, Pet. Verneri, Uneyus Sandconis, Steph. Gregorii herzogl. Diener. Or. dessen S. verloren. D.-A. K. K. 31. Bei Tzschoppe und Stenzel 341 aus dem lib. nig. des D.-A. und ebendaher bei Heyne L 315 Anm. 3. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen. |